Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 Offenlegungsverordnung)
Im Rahmen der Anlagevermittlung werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, soweit diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageentscheidung relevant sind. Grundlage sind insbesondere die vorvertraglichen Informationen der jeweiligen Produktanbieter.
Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt solcher Risiken negativ auf die Rendite eines Finanzprodukts auswirkt.
Keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie
Es wird keine eigenständige ESG- oder Nachhaltigkeitsselektionsstrategie verfolgt, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil einer individuellen Mandatsvereinbarung ist.
Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen (PAI)
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI) werden derzeit nicht systematisch berücksichtigt.
Vergütungspolitik
Die Vergütungsstruktur setzt keine Anreize zur Vernachlässigung von Nachhaltigkeitsrisiken.